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Sozialversicherungen

Der grundsätzliche Unterschied zwischen der Anstellung und der Selbständigkeit

Ausgangslage für Arbeitnehmende

Alle Arbeitnehmenden, die in der Schweiz erwerbstätig sind, sind automatisch versichert. Somit brauchen sie sich nicht um die Sozialversicherungen zu kümmern, denn dafür ist ihr Arbeitgeber verantwortlich.

Ausgangslage für selbständig Erwerbende

Selbständig Erwerbende jedoch müssen sich persönlich um sämtliche Belange der Sozialversicherung kümmern. Sie tragen sich selbst sowie allfälligen Arbeitnehmenden gegenüber eine grosse Eigenverantwortung.
Wer eine Kapitalgesellschaft gründet und mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschliesst, wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmender behandelt.

Selbständig Erwerbende, die sich für die Rechtsform Einzelunternehmung entscheiden, müssen an ihrem Geschäftssitz mit der zuständigen Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen, um die Anerkennung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit abzuklären.
Wird ein Antrag der Selbständigkeit abgelehnt, so bleibt eine versicherte Person Arbeitnehmender und sein Arbeitgeber hat für ihn weiterhin die AHV-Beiträge abzurechnen.

Übersicht Sozialversicherungen

3-Säulensystem

1. Säule - AHV / IV

Die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die 1.Säule, dient der Existenzsicherung. Bei Erreichen des AHV-Alters wird eine Altersrente ausgerichtet. Bei einem Todesfall besteht Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten.

Die IV-Invalidenversicherung gewährt bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall nebst anderen Leistungen in erster Linie Eingliederungsmassnahmen und in zweiter Linie Invalidenrenten.

Die IV-Stelle bestimmt den IV-Grad aufgrund der tatsächlichen, invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist somit nicht die medizinisch festgestellte Invalidität massgebend. Die Finanzierung der AHV / IV erfolgt durch die Arbeitnehmenden und die Arbeitgebenden sowie die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.

2. Säule - Berufliche Vorsorge

Ziel der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse), die 2. Säule, ist, den gewohnten Lebensstandard zu sichern. Wer infolge Alter oder Invalidität pensioniert wird, hat Anspruch auf eine Rente. Im Todesfall werden  Hinterlassenenrenten ausbezahlt.


Die Finanzierung erfolgt durch die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Gründerinnen und Gründer einer Personengesellschaft sind in der Regel in der 2. Säule nicht versichert, da sie als Selbständigerwerbende gelten.

3. Säule -Selbstvorsorge

Die Freiwillige Selbstvorsorge, die 3. Säule, dient dazu, die Vorsorgelücke, die bei einer Pensionierung aufgrund des bisherigen gewohnten Einkommens und den Leistungen der AHV bzw. der Pensionskasse entsteht, zu schliessen. In der Regel decken letztere zusammen weniger als zwei Drittel des bisherigen Erwerbseinkommens, was selten genügt, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Beim individuellen Vorsorgesparen wird zwischen gebundenem und freiem Sparen unterschieden. Der Entscheid auf welche Art ein Versicherter sparen will, wird gänzlich ihm überlassen. Wer gewillt ist, sein Sparguthaben gebunden anzulegen, kann vom steuerbaren Einkommen einen jährlichen Betrag abziehen. Selbständigerwerbende ohne berufliche Vorsorge können einen rund fünf Mal höheren Betrag als Arbeitnehmende abziehen.

Arbeitslosenversicherung

Verliert eine arbeitnehmende Person ihre Stelle, dann besteht während einer gewissen Zeit Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (ALV). Gründerinnen und Gründer einer Personengesellschaft hingegen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen, weil sie als Selbständigerwerbende gelten. Alle AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen ALV-Beiträge einzahlen. Die Arbeitgebenden liefern die ALV-Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen an ihre Ausgleichskasse ab.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung (UV) ist für alle Angestellten bzw. Unselbständigerwerbenden obligatorisch. Die Prämie wird vom Arbeitgebenden bezahlt. Er kann die Prämie für Nichtbetriebsunfälle auf die Arbeitnehmenden überwälzen. Die UV bezahlt die Kosten für die Behandlung von Unfallfolgen sowie Berufskrankheiten. Gründerinnen und Gründer einer Personengesellschaft müssen sich selber privat gegen Unfall versichern.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung (KV) ist in der Schweiz für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten eine individuelle Prämienverbilligung.

Versicherungspflichtige Personen haben sich bei einem anerkannten Krankenversicherer zu versichern. Selbständig Erwerbstätige müssen unbedingt darauf achten, dass bei der Krankenversicherung die Unfalldeckung eingeschlossen wird. Für die Folgen von Krankheit und Unfall ist zusätzlich eine Erwerbsausfallversicherung abzuschliessen. Für Selbständige mit Versorgerpflichten sollte sinnvollerweise eine genügend grosse Todesfallrisikoversicherung (privat und geschäftlich) abgeschlossen werden.

Familienzulagen

Familienzulagen sind als Beitrag an die zusätzlichen Aufwendungen gedacht, die Familien oder Einzelpersonen mit Kindern entstehen. Anspruch auf Familienzulagen haben Beschäftigte, für die der Arbeitgebende dem Familienzulagengesetz (FamZG) unterstellt ist.

Seit 1. Januar 2009 können auch Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers Kinder- und Ausbildungszulagen beziehen. Arbeitnehmende eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers sowie Nichterwerbstätige können die Anmeldung direkt ihrer Ausgleichskasse zustellen.

Selbständigerwerbende und Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Die Beiträge werden ausschliesslich durch die Arbeitgebenden sowie Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden finanziert.

Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und erhalten während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung (MSE), welche 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt.

Erwerbsausfallentschädigung

Die Erwerbsausfallentschädigung (EO) ersetzt einen Teil des Verdienstausfalls während Militär-, Zivilschutz-, Ersatz- oder Rotkreuzdienst sowie Leiterkursen für Jugend und Sport oder Jungschützen. Die Beiträge der obligatorischen EO werden durch die Arbeitnehmenden und die Arbeitgebenden sowie die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen finanziert. Diese werden zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben. 

Militärversicherung

Wem während einer Dienstzeit ein Unfall widerfährt, wird von der Militärversicherung (MV) entschädigt. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bundesbudget. 

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Rentnerinnen und Rentner, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zusatzleistungen, auch Ergänzungsleistungen genannt. Der Anspruch ist gegeben, wenn die Renten zusammen mit allfälligem übrigen Einkommen (inkl. Vermögensverzehr) die minimalen Lebenskosten nicht decken. Im Kanton Zürich werden die Zusatzleistungen durch die SVA Zürich bzw. die Gemeinden festgesetzt und ausbezahlt. Auf Zusatzleistungen besteht ein rechtlicher Anspruch, sie sind keine Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen.